Keine Steuerermäßigung nach
§ 35a EStG bei
Barzahlung der Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen; keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ungleichbehandlung unbarer und barer
Zahlungsvorgänge
Leitsatz
Die Steuermäßigung gemäß
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in
seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist nicht zu
gewähren bei Barzahlung von Rechnungen des Erbringers von haushaltsnahen
Dienstleistungen ohne bankmäßige Dokumentation des
Zahlungsvorgangs. § 35a
Abs. 2 Satz 5 EStG verstößt weder gegen die in
Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine
Handlungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG. Auch soweit nach der
Neufassung des
§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG
durch das
JStG
2008 vom die Pflicht zur Vorlage der Nachweise
mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 entfallen ist, führt dies
nicht zu einer widersprüchlichen Ausgestaltung der Regelung, die
gleichheitsrechtliche Bedenken auch gegen die Vorschrift in ihrer früheren
Fassung begründen
könnte.
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 736 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2009 S. 1242 StBW 2009 S. 7 Nr. 11 DAAAD-13936