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BFH Urteil v. - VI R 22/08

Gesetze: EStG § 35a

Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Barzahlung der Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge

Leitsatz

Die Steuermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist nicht zu gewähren bei Barzahlung von Rechnungen des Erbringers von haushaltsnahen Dienstleistungen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs.
§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG verstößt weder gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch soweit nach der Neufassung des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG durch das JStG 2008 vom die Pflicht zur Vorlage der Nachweise mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 entfallen ist, führt dies nicht zu einer widersprüchlichen Ausgestaltung der Regelung, die gleichheitsrechtliche Bedenken auch gegen die Vorschrift in ihrer früheren Fassung begründen könnte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 736 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2009 S. 1242
StBW 2009 S. 7 Nr. 11
DAAAD-13936

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