Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß
§ 10d
EStG
Leitsatz
1. § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG in der Fassung des JStG 2007 gilt gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2007 (nur) für alle bei Inkrafttreten des JStG 2007 am noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen. 2. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO bewirkt nach seinem Wortlaut - anders als die in § 171 AO getroffenen Regelungen - keine Ablaufhemmung der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist, sondern ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass eines Feststellungsbescheides mit eingeschränktem Regelungsgehalt, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 762 Nr. 5 HFR 2009 S. 577 Nr. 6 GAAAD-13961