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BAG Urteil v. - 2 AZR 523/07

Gesetze: KSchG § 1; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 8; AGG § 10

Leitsatz

1. Verstößt eine ordentliche Kündigung gegen Diskriminierungsverbote des AGG (§§ 1 - 10 AGG), so kann dies zur Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 KSchG führen. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen.

2. Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgesehene Berücksichtigung des Lebensalters als Sozialdatum stellt eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung dar. Sie ist jedoch nach § 10 Satz 1, 2 AGG gerechtfertigt.

3. Auch die Bildung von Altersgruppen kann nach § 10 Satz 1, 2 AGG durch legitime Ziele gerechtfertigt sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Altersgruppenbildung bei Massenkündigungen aufgrund einer Betriebsänderung erfolgt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 626 Nr. 12
DStR 2009 S. 980 Nr. 19
NJW 2009 S. 2326 Nr. 31
SJ 2009 S. 39 Nr. 8
ZIP 2009 S. 1339 Nr. 28
RAAAD-13979

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