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BAG Beschluss v. - 7 AZR 253/07 (A)

Gesetze: EG Art. 234 Abs. 3; EG Art. 249 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom Art. 6; Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom Anhang § 5; TzBfG in der bis zum geltenden Fassung § 14 Abs. 3 S. 1

Leitsatz

1. Die Altersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal in § 19 Abs. 2 Satz 3 des Manteltarifvertrags Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG ist wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.

2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 Abs. 3 EG um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG in der bis zum geltenden Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht.

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 2496 Nr. 51
RIW 2009 S. 401 Nr. 6
EAAAD-14014

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