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BGH Beschluss v. - IX ZA 46/08

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; InsO § 4d Abs. 1; InsO § 7; RPflG § 8 Abs. 4; RPflG § 11 Abs. 1

Leitsatz

Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Beschwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentscheidung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 718 Nr. 10
WM 2009 S. 335 Nr. 7
ZIP 2009 S. 289 Nr. 6
AAAAD-14050

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