a) Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers.
b) Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2009 S. 561 Nr. 12 BB 2009 S. 855 Nr. 17 DB 2009 S. 559 Nr. 11 NJW 2009 S. 1202 Nr. 17 SJ 2009 S. 41 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2009 S. 594 WM 2009 S. 521 Nr. 11 ZIP 2009 S. 526 Nr. 11 SAAAD-14057