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BGH Urteil v. - VII ZR 39/08

Gesetze: BGB § 768; BGB § 770 Abs. 2; BGB § 771

Leitsatz

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach § 768 BGB, sind sprachlich und inhaltlich trennbare Teile der Sicherungsvereinbarung, die einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind.

b) Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht des Bürgen auf die Einrede nach § 768 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung im Übrigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2009 S. 678 Nr. 9
NJW 2009 S. 1664 Nr. 23
WM 2009 S. 643 Nr. 14
ZIP 2009 S. 814 Nr. 17
SAAAD-15405

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