Keine Tarifbegünstigung des Auskehrungserlöses bei
Liquidation einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile von einer
Personengesellschaft gehalten werden; Prozessstandschaft einer
Personengesellschaft vom zivilrechtlichen Fortbestand abhängig
Leitsatz
1. Bei Liquidation einer
Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100 % im Betriebsvermögen gehalten
werden, ist der Auskehrungsgewinn, soweit das verwendbare Eigenkapital EK 56/50
bis EK 03 als verwendet gilt, nach
§ 16 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 EStG 1997 nicht
tarifbegünstigt. 2. Das gilt auch, wenn die Liquidation der
Kapitalgesellschaft in die Aufgabe des Unternehmens des Anteilseigners oder in
die Aufgabe des Betriebs einer Personengesellschaft eingebunden ist, an der der
Anteilsinhaber eine mitunternehmerschaftliche Beteiligung
hält.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 725 Nr. 5 EAAAD-15427