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BFH Urteil v. - IV R 74/06

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 4, KStG § 14, KStG § 30, FGO § 48, FGO § 60

Keine Tarifbegünstigung des Auskehrungserlöses bei Liquidation einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile von einer Personengesellschaft gehalten werden; Prozessstandschaft einer Personengesellschaft vom zivilrechtlichen Fortbestand abhängig

Leitsatz

1. Bei Liquidation einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100 % im Betriebsvermögen gehalten werden, ist der Auskehrungsgewinn, soweit das verwendbare Eigenkapital EK 56/50 bis EK 03 als verwendet gilt, nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 nicht tarifbegünstigt.
2. Das gilt auch, wenn die Liquidation der Kapitalgesellschaft in die Aufgabe des Unternehmens des Anteilseigners oder in die Aufgabe des Betriebs einer Personengesellschaft eingebunden ist, an der der Anteilsinhaber eine mitunternehmerschaftliche Beteiligung hält.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 725 Nr. 5
EAAAD-15427

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