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FinMin Brandenburg - 31 - S 7347 - 1/09

Umsatzsteuer;
Abtretung und Rückforderung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen gegenüber dem Abtretungsempfänger

1. Allgemeines

Häufig werden Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche (Vorsteuerüberschüsse) nicht an den Unternehmer selbst ausgezahlt, sondern der Unternehmer tritt den Erstattungsanspruch ab. Das Finanzamt zahlt diesen Betrag an den Abtretungsempfänger bzw. an ein von ihm benannten Dritten (z. B. dessen Finanzamt) aus.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass dieser Erstattungsanspruch unberechtigt war, kann das auszahlende Finanzamt vom Abtretungsempfänger die Rückzahlung des abgetretenen Betrages nach § 37 Abs. 2 AO u. a. dann verlangen, wenn der rechtliche Grund für diese Zahlung später wegfällt. Die Geltendmachung dieses Rückforderungsanspruchs erfolgt regelmäßig nach § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 218 Abs. 2 AO mittels Rückforderungsbescheid (vgl. BStBl 1986 II S. 704).

2. 

Im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 AO wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs die Aufhebung bzw. Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ist. Diese Auffassung wurde im Zusammenhang mit der Berichtigungspflicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG durch das (BStBl 2009 II S. 90) nicht bestätigt.

Wird eine Lieferung, für die der Vorsteuerabzug i...

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