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Oberste FinBeh der Länder - S 4500

Teilweise vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO)

Mit dem Beschluss vom hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache C-156/08 über das vom Niedersächsischen eingereichte Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG entschieden.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

„Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsamen Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die “Grunderwerbsteuer„ des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.“

Im Beschluss werden die Gründe dargelegt, weshalb die deutsche Grunderwerbsteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer...(BStBl 2008 I S. 812)

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