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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 7227

Steuersatz für die Lieferung von Einzelkomponenten von orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen zum Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen für Menschen

1. Orthopädische Apparate und Vorrichtungen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 52 der Anlage 2 zum UStG unterliegen in der Humanmedizin verwendete orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Körperersatzstücke – ausgenommen Teile und Zubehör – dem ermäßigten Steuersatz.

Bei den in Nr. 52 Buchst. a der Anlage 2 aufgeführten künstlichen Gelenken ist die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen Zolltarifsystems zum zu berücksichtigen. Die Steuerermäßigung erstreckt sich daher auch auf Einzelkomponenten künstlicher Gelenke, die nach dem vor dem maßgebenden Zolltarif als vollständige Prothesen anzusehen waren (Nr. 52 Buchst. c der Anlage 2). Danach sind der künstliche Oberschenkelknochen (Femur) evtl. mit aufsteckbarem Gelenkkopf (Caput femoris) und die Gelenkpfanne (Acetabulum) eines künstlichen Hüftgelenks begünstigt, da diese Teile Prothesen i. S. der früheren Tarifnummer 90.19 A sind (, BStBl 1997 II S. 481 und , BStBl 2008 II S. 898 sowie BStBl 1997 I S. 737). Entsprechendes gilt für Oberschenkelkopf (Femurkomponente), Kniescheibe (Patella) und Unterschenkelkopf (Tibiapleateau) einer Kniegelenkprothese, Tibiagleitplatte, Kunststoff-G...

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