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BGH Urteil v. - III ZR 90/08

Gesetze: HGB § 171; HGB § 172

Leitsatz

a) Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den Anleger bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen (im Anschluss an das Senatsurteil vom - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129).

b) Zur Frage, ob in einem Emissionsprospekt ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass Kosten für eine Erlösausfallversicherung dem für die Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten bestimmten Budget zu entnehmen sind, wenn sich dies aus anderen Angaben des Prospekts erschließen lässt.

c) Der Treugeber, der nur über die Treuhandkommanditistin wirtschaftlich an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht möglicher Anspruchsgegner von Ansprüchen nach §§ 171, 172 HGB (im Anschluss an - WM 2008, 2359, vorgesehen für BGHZ).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 613 Nr. 9
WPg 2009 S. 484 Nr. 8
EAAAD-15949

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