Keine Änderung des vorläufigen Ansatzes der einheitlich
und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen bei Ausbleiben des
eigentlich erforderlichen Grundlagenbescheids
Leitsatz
1. Sind die einheitlich und gesondert festzustellenden
Besteuerungsgrundlagen nach
§ 155 Abs. 2 AO vorläufig in der
Steuerfestsetzung angesetzt worden und ergeht, obwohl erforderlich, kein
Grundlagenbescheid (auch kein negativer Feststellungsbescheid), der
Bindungswirkung für den Folgebescheid hätte, verbleibt es bei der auf
der Grundlage des
§ 155 Abs. 2 AO durchgeführten
Steuerfestsetzung. 2. Nach
§ 177 Abs. 2 AO sind, wenn ein
Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird, in
früheren Steuerbescheiden unterlaufene materielle Fehler zu berichtigen;
das gilt auch bei einer Änderung nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 711 Nr. 5 HFR 2009 S. 645 Nr. 7 EAAAD-15988