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BFH Urteil v. - X R 3/07

Gesetze: AO § 155 Abs. 2, AO § 180, AO § 181, AO § 182, AO § 162 Abs. 3

Keine Änderung des vorläufigen Ansatzes der einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen bei Ausbleiben des eigentlich erforderlichen Grundlagenbescheids

Leitsatz

1. Sind die einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 155 Abs. 2 AO vorläufig in der Steuerfestsetzung angesetzt worden und ergeht, obwohl erforderlich, kein Grundlagenbescheid (auch kein negativer Feststellungsbescheid), der Bindungswirkung für den Folgebescheid hätte, verbleibt es bei der auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO durchgeführten Steuerfestsetzung.
2. Nach § 177 Abs. 2 AO sind, wenn ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird, in früheren Steuerbescheiden unterlaufene materielle Fehler zu berichtigen; das gilt auch bei einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 711 Nr. 5
HFR 2009 S. 645 Nr. 7
EAAAD-15988

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