Auswertung eines Gewinnfeststellungsbescheids ohne Erlass eines
neuerlichen Einkommensteuerbescheids; selbständige Ermittlung und Ansatz
von Beteiligungseinkünften durch Wohnsitzfinanzamt
Leitsatz
1. Wird ein Grundlagenbescheid aufgehoben, der sich auf einen
Folgebescheid ausgewirkt hat, zwingt
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO das für den Folgebescheid zuständige
Finanzamt zur Beseitigung der Folgen, die der aufgehobene Grundlagenbescheid in
dem Folgebescheid bewirkt hat. 2. Sind die einheitlich und
gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach
§ 155 Abs. 2 AO vorläufig in der
Steuerfestsetzung angesetzt worden und ergeht, obwohl erforderlich, kein
Grundlagenbescheid (auch kein negativer Feststellungsbescheid), der
Bindungswirkung für den Folgebescheid hätte, verbleibt es bei der auf
der Grundlage des
§ 155 Abs. 2 AO durchgeführten
Steuerfestsetzung. 3. Die Beurteilung der steuerlichen
Verhältnisse hinsichtlich der Beteiligungen an einer Personengesellschaft
obliegt nur dann nicht mehr dem für diese Gesellschaft zuständigen
Betriebsfinanzamt, sondern allein den Wohnsitzfinanzämtern der
Beteiligten, wenn ein sog. negativer Feststellungsbescheid, durch den die
Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens verneint
wird, ergangen ist und Bestand
hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 165 Nr. 6 BFH/NV 2009 S. 708 Nr. 5 HFR 2009 S. 443 Nr. 5 OAAAD-15989