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BFH Urteil v. - X R 31/05

Gesetze: AO § 155 Abs. 2, AO § 180, AO § 181, AO § 179

Auswertung eines Gewinnfeststellungsbescheids ohne Erlass eines neuerlichen Einkommensteuerbescheids; selbständige Ermittlung und Ansatz von Beteiligungseinkünften durch Wohnsitzfinanzamt

Leitsatz

1. Wird ein Grundlagenbescheid aufgehoben, der sich auf einen Folgebescheid ausgewirkt hat, zwingt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO das für den Folgebescheid zuständige Finanzamt zur Beseitigung der Folgen, die der aufgehobene Grundlagenbescheid in dem Folgebescheid bewirkt hat.
2. Sind die einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 155 Abs. 2 AO vorläufig in der Steuerfestsetzung angesetzt worden und ergeht, obwohl erforderlich, kein Grundlagenbescheid (auch kein negativer Feststellungsbescheid), der Bindungswirkung für den Folgebescheid hätte, verbleibt es bei der auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO durchgeführten Steuerfestsetzung.
3. Die Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse hinsichtlich der Beteiligungen an einer Personengesellschaft obliegt nur dann nicht mehr dem für diese Gesellschaft zuständigen Betriebsfinanzamt, sondern allein den Wohnsitzfinanzämtern der Beteiligten, wenn ein sog. negativer Feststellungsbescheid, durch den die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens verneint wird, ergangen ist und Bestand hat.

Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 165 Nr. 6
BFH/NV 2009 S. 708 Nr. 5
HFR 2009 S. 443 Nr. 5
OAAAD-15989

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