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BFH Urteil v. - XI R 76/07

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9a

Kapitalzuführungen öffentlich-rechtlicher GmbH-Gesellschafter an die GmbH nicht steuerbar

Leitsatz

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 setzt eine Leistung "an ihre" Gesellschafter voraus. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Das ist nicht der Fall, soweit eine Körperschaft in Verfolgung satzungsmäßiger Zwecke im Allgemeininteresse der Wirtschaftsentwicklung tätig wird.
Zahlungen der öffentlich-rechtlichen Gesellschafter einer GmbH an diese, durch die lediglich eine nach dem Gesellschaftsvertrag aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit der GmbH gefördert werden soll, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.
Die Tatsache, dass der Gesellschaftszweck zugleich Neigungen, Interessen oder ggf. Verpflichtungen der Gesellschafter befriedigt, begründet als solche keinen Leistungsaustausch im konkreten Individualinteresse der Gesellschafter.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 795 Nr. 5
HFR 2009 S. 589 Nr. 6
TAAAD-15996

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