Kapitalzuführungen öffentlich-rechtlicher
GmbH-Gesellschafter an die GmbH nicht steuerbar
Leitsatz
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
UStG 1993 setzt eine Leistung "an ihre" Gesellschafter
voraus. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem
Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Das ist
nicht der Fall, soweit eine Körperschaft in Verfolgung
satzungsmäßiger Zwecke im Allgemeininteresse der
Wirtschaftsentwicklung tätig wird. Zahlungen der
öffentlich-rechtlichen Gesellschafter einer GmbH an diese, durch die
lediglich eine nach dem Gesellschaftsvertrag aus strukturpolitischen,
volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte
Tätigkeit der GmbH gefördert werden soll, sind kein Entgelt für
eine steuerbare Leistung. Die Tatsache, dass der
Gesellschaftszweck zugleich Neigungen, Interessen oder ggf. Verpflichtungen der
Gesellschafter befriedigt, begründet als solche keinen Leistungsaustausch
im konkreten Individualinteresse der
Gesellschafter.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 795 Nr. 5 HFR 2009 S. 589 Nr. 6 TAAAD-15996