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Abzug von Zuwendungen nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG
Bezug:
1 Allgemeines
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom (BStBl I S. 815) haben sich weitreichende Änderungen bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ergeben. Weitere Änderungen im Spendenrecht erfolgten durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom (BGBl I S. 2794) und durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom (BGBl I S. 2850).
Im Folgenden gibt die OFD auf der Grundlage der Bezugsverfügung vom einen Gesamtüberblick über die steuerliche Behandlung von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG in der durch die o. a. Gesetze geänderten Fassung. Soweit nichts Anderes vermerkt, wird jeweils nur die grundsätzlich ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2007 geltende Rechtslage (hierzu vgl. Tz. 2) dargestellt. Zur Rechtslage bis einschließlich 2006 vgl. die Bezugsverfügung vom .
Die folgenden Ausführungen zu § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG gelten für den Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und nach § 9 Nr. 5 GewStG entsprechend, soweit nicht ausdrücklich auf bestehende Unterschiede hingewiesen wird.