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Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Landesamt zur Anwendung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG wie folgt Stellung:
1. Anwendungsbereich
1 § 35 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Dies gilt auch für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem endet (§ 52 Abs. 50a EStG 2001). Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG. Begünstigt sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit ihren Gewinnanteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
2 § 35 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912), geändert durch das Jahressteuergesetz 2008 vom (BGBl 2007 I S. 3150) und das Jahressteuergesetz 2009 vom (BGBl. 2008 I S. 2794), ist erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Gewerbesteuer-Messbeträge, die Erhebungszeiträumen zuzuordnen sind, die vor dem enden, sind nur mit dem 1,8-fachen des Gewerbesteuer-M...