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BGH Beschluss v. - I ZB 118/07

Gesetze: ZPO § 358; ZPO § 358a; ZPO § 404a Abs. 4; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 3

Leitsatz

Anordnungen des Prozessgerichts nach § 404a Abs. 4 ZPO sind als Bestandteil oder Ergänzung des Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a ZPO) wie dieser nicht selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbar, es sei denn, die Zwischenentscheidung hat bereits für eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 995 Nr. 14
BAAAD-17891

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