Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten.
Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen.
Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2009 S. 2769 Nr. 36 NJW-RR 2009 S. 981 Nr. 14 SJ 2009 S. 40 Nr. 8 WM 2009 S. 662 Nr. 14 ZIP 2009 S. 673 Nr. 14 SAAAD-17923