Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für ein Kind, das ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland leistet
Leitsatz
Leistet ein Kind ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland, kann es für die Gewährung von Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn der Träger dieses freiwilligen sozialen Jahres von der zu ständigen Landesbehörde zugelassen worden ist. Die Zulassung muss nachgewiesen werden. Das Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit § 14b ZDG beim Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn der andere Dienst im Ausland anstelle des Zivildienstes und unentgeltlich ausgeübt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 747 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2009 S. 1891 NAAAD-17955