Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für ein
volljähriges behindertes Kind (Treppenlift wegen unfallbedingter
Querschnittslähmung); Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens,
wenn Kind ansonsten vermögenslos und einkommenslos ist
Leitsatz
Aufwendungen von Eltern für den sofort erforderlichen Einbau
eines Treppenlifts wegen unfallbedingter Querschnittslähmung ihres
volljährigen und einkommenslosen Sohnes können als
außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Der Sohn
ist zwar verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen
zumutbar verwertbares Vermögen einzusetzen. Ihm kann jedoch die Verwertung
seiner Forderung in Höhe von ca. 56.000 € gegen den
Unfallversicherer, seines einzigen Vermögensgegenstands, nicht zugemutet
werden, wenn er hierauf zur Altersvorsorge und zur Abdeckung seines weiteren
lebenslangen behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 728 Nr. 5 EStB 2009 S. 164 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2009 S. 1314 StBW 2009 S. 4 Nr. 9 HAAAD-17957