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BFH Urteil v. - III R 97/06

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, BGB § 1601, BGB § 1602, BGB § 1610

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für ein volljähriges behindertes Kind (Treppenlift wegen unfallbedingter Querschnittslähmung); Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens, wenn Kind ansonsten vermögenslos und einkommenslos ist

Leitsatz

Aufwendungen von Eltern für den sofort erforderlichen Einbau eines Treppenlifts wegen unfallbedingter Querschnittslähmung ihres volljährigen und einkommenslosen Sohnes können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
Der Sohn ist zwar verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen zumutbar verwertbares Vermögen einzusetzen. Ihm kann jedoch die Verwertung seiner Forderung in Höhe von ca. 56.000 € gegen den Unfallversicherer, seines einzigen Vermögensgegenstands, nicht zugemutet werden, wenn er hierauf zur Altersvorsorge und zur Abdeckung seines weiteren lebenslangen behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 728 Nr. 5
EStB 2009 S. 164 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2009 S. 1314
StBW 2009 S. 4 Nr. 9
HAAAD-17957

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