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BFH Urteil v. - IV R 72/06

Gesetze: GewStG § 10a, GewStG § 2, EStG § 15 Abs. 2, KStG § 14

Gewerbesteuerrechtlicher Verlustabzug bei einer Organgesellschaft

Leitsatz

Bei einer sog. Mehrmütterorganschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Organträger, so dass im Hinblick auf die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 10a GewStG das Unternehmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die an ihr beteiligten Unternehmer maßgeblich sind. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG 1999 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999, jeweils in der Fassung des UntStFG vom .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 791 Nr. 5
DStR 2009 S. 849 Nr. 17
DStRE 2009 S. 573 Nr. 9
GmbHR 2009 S. 608 Nr. 11
CAAAD-17963

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