Aufwendungen, die bei gemeinschaftlich erzielten Einkünften erwachsen als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz
Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. Tritt eine Grundstücksgemeinschaft als Vermieterin auf, verwirklichen steuerrechtlich die Miteigentümer den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich. Diese Einkünfte müssen zunächst auf der Ebene der Gemeinschaft ermittelt und sodann auf die Miteigentümer verteilt werden. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte der Gemeinschaft sind nur die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, die durch das gemeinschaftliche Vermieten veranlasst sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer allein den Aufwand getragen hat, der dann als Sonderwerbungskosten abziehbar ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 748 Nr. 5 LAAAD-17973