Kein Abzug von Schulgeldzahlungen an einen ausländischen, jedoch der EU angehörigen staatlichen Anbieter von Schulleistungen; kein Verstoß gegen Art. 3 GG und gegen Gemeinschaftsrecht
Leitsatz
Mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen - einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule - knüpft der Gesetzgeber erkennbar an (landes-)schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dient der Erfüllung der staatlichen Pflicht, Privatschulen i.S. von Art. 7 Abs. 4 GG zu fördern. In der Versagung des Abzugs der Schulgeldzahlungen an einen ausländischen, jedoch der Europäischen Union angehörigen staatlichen Anbieter von Schulleistungen liegt keine Diskriminierung i.S. des Art. 12 EGV, weil auch Schulgeldzahlungen an eine deutsche staatliche Schule - ohne Verstoß gegen die Verfassung - nicht abgezogen werden können.
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 902 Nr. 6 HFR 2009 S. 661 Nr. 7 KÖSDI 2009 S. 16596 Nr. 8 PAAAD-18465