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BFH Beschluss v. - IV B 24/08

Gesetze: FGO § 6, FGO § 115, FGO § 119 Nr. 1, GG Art. 101

Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn Übertragungsbeschluss greifbar gesetzeswidrig

Fundstelle(n):
MAAAD-18492

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