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BFH Urteil v. - VI R 19/06

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1

Arbeitslohn bei Leistungen aus einer durch Beiträge vom Arbeitgeber finanzierten Gruppenunfallversicherung; Voraussetzung einer Tarifermäßigung bei mehrjährigen Prämienzahlungen

Leitsatz

1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung.
2. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist.
Vergleichbar .

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 905 Nr. 6
HFR 2009 S. 671 Nr. 7
XAAAD-18500

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