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Aufrechnung im
Insolvenzverfahren
Fälle des Neuerwerbs oder der Freigabe und
Verwendung von Guthaben
Nach dem , sind Umsatzsteuerschulden, die von einem Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen begründet worden sind, keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (– sondern vielmehr „neue” Verbindlichkeiten des Schuldners –), wenn sie aus einer insolvenzfreien Tätigkeit des Schuldners herrühren (Vfg. der OFD D vom ).). Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn der Schuldner während des Verfahrens eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt und er durch seine Arbeit (körperliche, geistige oder sonstige persönliche Leistung) ohne eine Betriebs- oder Geschäftsausstattung oder durch seine Arbeit mit Hilfe von nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen Leistungen erbringt.
Es stellt sich nun die Frage, wem die sich durch diese Tätigkeit eventuell ergebenden Steuerguthaben zustehen und ob gegebenenfalls eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen in Betracht kommt.
§ 35 InsO regelt, dass alle Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens dem Schuldner gehörten und die er während des Verfahrens erlangt, zur Insolvenzmasse gehören. Ausgenommen sind nur die in § 36 InsO bezeichneten unpfändbaren Vermögenswerte. Ansprüche aus dem Steuerschuldverh...