1. Ist eine Klage aus mehreren Gründen gerechtfertigt oder aus mehreren Gründen abzuweisen, so ist es Sache des Gerichts, auf welchen Grund es seine Entscheidung stützt (Fortführung von = BSGE 63, 37, 41 f = SozR 1300 § 45 Nr 34; Abgrenzung zu = SozR 4-2500 § 39 Nr 12).
2. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse setzt insbesondere die objektive Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung des Versicherten nach allein medizinischen Erfordernissen voraus (Anschluss an = BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10).