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Umsatzsteuer;
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von
Hauswasseranschlüssen;
Konsequenzen der
Bezug: (BStBl 2004 I S. 638)
Mit BStBl 2009 II S. 321 bzw. BStBl 2009 II S. 325 hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser” i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG fällt und als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z. B. einen Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der o. g. BFH-Urteile Folgendes:
1. Person des leistenden Unternehmers
Die Grundsätze der o. g. Rechtsprechung sind auf das Legen des Hausanschlusses durch das Wasserversorgungsunternehmen beschränkt. Das bedeutet, dass für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen müssen.
2. Anwendbarkeit des § 13b UStG
Nach Abschnitt 182a Abs. 7 Nr. 8 UStR stellt das Verlegen von Hausanschlüssen durch das Vorsorgungsunternehmen eine Bauleistung dar, wenn es sich hierb...