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BFH Urteil v. - III R 60/06

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 68 Abs. 1, SGB III § 38 Abs. 2

Kein Kindergeldanspruch bei schuldhafter Versäumung eines Vorsprachetermins durch das Kind bei der Agentur für Arbeit

Leitsatz

Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Wirkt das arbeitsuchende Kind nicht ausreichend bei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung ggf. schon früher einstellen.
Versäumt ein Kind schuldhaft einen von der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit festgesetzten Vorsprachetermin, kann die Registrierung als Arbeitsuchender schon vor Ablauf von drei Monaten gelöscht werden. Damit entfällt der Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat des versäumten Termins.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 908 Nr. 6
OAAAD-18996

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