Kürzere Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, nur wenn Wirtschaftsgut objektiv wirtschaftlich verbrauchbar ist
Leitsatz
Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann den Absetzungen für Abnutzung nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Dies beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. § 7 Abs. 4 und 5 EStG gehen aus steuer- und wohnungspolitischen Gründen von einer kurzen Lebensdauer von Gebäuden aus, die zudem auf den jeweiligen Eigentümer zu beziehen ist. Die sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG besteht in der im EStG angelegten unterschiedlichen Veräußerungsgewinnbesteuerung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen und im Privatvermögen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 899 Nr. 6 EStB 2009 S. 236 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2009 S. 658 WAAAD-19024