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OFD Frankfurt/M. - S 7106 A - 1/80 - St 110

Abfallentsorgung;
Durchführung der Entsorgung von Abfallstoffen durch private Unternehmen und Vereine

Bezug:

1. Allgemeines

Nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom (KrW-/AbfG) haben Städte und Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen, soweit die Entsorgung nach der Verpackungsverordnung nicht dem Dualen System Deutschland obliegt. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.

Nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur eingeschränkt ihre Pflichten zur Entsorgung auf Dritte oder private Entsorgungsträger übertragen. § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG erlaubt eine solche Übertragung, wenn diese nur die tatsächliche Durchführung und nicht auch die gesetzliche Aufgabe umfasst. Aus Kostengründen schließen daher öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung von wertstoffhaltigen Abfällen – u. a. Altpapier – vermehrt Verträge mit privaten Unternehmen der Abfallwirtschaft bzw. mit von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften (Argen).

Die Abfallentsorger übernehmen danach die mit der Sammlung ...

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