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Steuerabzug nach § 50a EStG; Berufung auf die EG-Beitreibungsrichtlinie: Rechtsbehelfsverfahren nach der EuGH-Entscheidung in der Rs. C-290/04 „Scorpio”
Nach Bekanntgabe des , konnte die Bearbeitung der bis dahin aufgrund des EuGH-Verfahrens C-290/04, IStR 2006, 743, Rs. „Scorpio” ruhend gestellten Rechtsbehelfsverfahren wieder aufgenommen werden. Nunmehr tragen die Einspruchsführer unter Bezugnahme auf das , vor, dass die Rechtfertigungsgründe für das Quellensteuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG für die Zeiträume entfallen seien, ab denen die Richtlinie 2001/44/EG der Kommission vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (EG-Beitreibungsrichtlinie) gelte. Da die EG-Beitreibungsrichtlinie zum in Kraft getreten ist, sei das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG ab dem III. Quartal 2002 gemeinschaftswidrig.
Es wird gebeten, hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten: Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG ist ein geeignetes Mittel, die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaates ansässigen Person sicherzustellen und zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringu...