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BAG Urteil v. - 9 AZR 893/07

Gesetze: Richtlinie 97/81/EG idF der Richtlinie 98/23/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit Paragraph 1 der Rahmenvereinbarung; GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 6; BetrVG § 33; BetrVG § 75; BetrVG § 77; BetrVG § 80; BetrVG § 87; BGB § 242; BGB § 311a; BGB § 611; BGB § 613; GewO § 106; TzBfG § 1; TzBfG § 4; TzBfG § 6; TzBfG § 8; ZPO § 253; ZPO § 894; Betriebsvereinbarung über Rahmenvereinbarung Arbeitszeit bei der t. GmbH vom § 1; Betriebsvereinbarung über Rahmenvereinbarung Arbeitszeit bei der t. GmbH vom § 2; Betriebsvereinbarung über Rahmenvereinbarung Arbeitszeit bei der t. GmbH vom , mit Protokollnotiz vom § 7

Leitsatz

1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen.

2. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darauf zu achten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert wird. Diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG führt nicht notwendig zum Vorrang der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Den Betriebsparteien steht bei der Abwägung der Einzel- und Kollektivinteressen ein Beurteilungsspielraum zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1192 Nr. 22
DB 2009 S. 1242 Nr. 23
NJW 2009 S. 1527 Nr. 21
LAAAD-19716

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