a) Die bestandskräftige Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch eine Rechtsanwaltskammer steht auch einem erneuten Antrag an eine andere Rechtsanwaltskammer entgegen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat (Fortführung von Senat , Beschl. v. , AnwZ (B) 4/07, NJW-RR 2009, 138).
b) Der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts richtet sich nicht nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22), sondern nach den besonderen EG-Richtlinien über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte und die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in anderen Mitgliedstaaten.
c) Aus der Niederlassungsfreiheit kann sich zugunsten desjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen Hochschulabschluss erworben hat, unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Zugang zur Weiterqualifikation ergeben (vgl. , Slg. I S. 13467 = EuZW 2004, 61 - Morgenbesser). Demjenigen, der in einem Mitgliedstaat einen der ersten juristischen Prüfung vergleichbaren Abschluss erworben hat, eröffnet diese Freiheit aber auch nach der genannten Entscheidung keinen unmittelbaren Zugang zum Rechtsanwaltsberuf.
Fundstelle(n): NJW 2009 S. 1822 Nr. 25 FAAAD-19718