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BFH Urteil v. - X R 20/05

Gesetze: AO § 162, AO § 90

Mitbenutzung eines privaten Kontos des Ehegatten für betriebliche Zahlungen

Leitsatz

Kann die Herkunft bestimmten Vermögens eines Steuerpflichtigen nicht aufgeklärt werden, so ist, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen ordnungsmäßig ist, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) darüber zu befinden, wer den Nachteil der Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes zu tragen hat.
Ein Geldzuwachs kann in der Regel dann den steuerpflichtigen Einkünften zugerechnet werden, wenn mit einer dem Einzelfall angepassten Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung ein ungeklärter Vermögenszuwachs oder Ausgabenüberschuss aufgedeckt wird, mithin feststeht, dass die auf einem Privatkonto eingezahlten Beträge nicht aus den sog. ungebundenen Entnahmen oder aus anderen versteuerten oder steuerfreien Einkunftsquellen stammen können.
Gibt ein Betriebsinhaber die Veranlassung dafür, dass Betriebseinnahmen auf dem privaten Konto des Ehegatten eingehen, liegt es in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich, die Herkunft dort eingehender Mittelzuflüsse zu erläutern.
Diese erhöhte Mitwirkungspflicht ist sowohl gegeben, wenn einzelne Zahlungseingänge des Betriebsinhabers auf dem Konto des Ehegatten anschließend als Betriebseinahmen verbucht werden und sich daneben unaufklärbare Mittelzuflüsse finden, als auch in Fällen, in denen die ungeklärten Mittelzuflüsse auf dem Ehegattenkonto auf das betriebliche Konto überwiesen und als Einlagen verbucht worden werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 912 Nr. 6
EStB 2009 S. 196 Nr. 6
StBW 2009 S. 6 Nr. 15
GAAAD-19787

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