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BFH Urteil v. - II R 30/07

Gesetze: AO § 149 Abs. 1, AO § 169, AO § 181, BewG § 28 Abs. 1

Keine Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf den Nachfeststellungszeitpunkt aufgrund des "Posterlasses"

Leitsatz

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einheitswerterklärung für eine Nachfeststellung besteht nicht. Auf Nachfeststellungs- und Fortschreibungszeitpunkte ist zur Abgabe einer Einheitswerterklärung lediglich derjenige verpflichtet, der hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird.
Die vom Saarländischen Ministerium der Finanzen am erlassene Verwaltungsvorschrift zur Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG im Bundesgebiet nach dem Gebietsstand vor dem (Posterlass) enthält keine Aufforderung im Sinn des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zur Abgabe einer Einheitswerterklärung auf den Feststellungszeitpunkt .
Die Deutsche Post AG verstößt mit ihrer Berufung auf den Ablauf der Feststellungsfrist nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie ihrer Selbstverpflichtung aus Ziffer 1 des Posterlasses zur Abgabe der Einheitswerterklärung so rechtzeitig nachgekommen ist, dass das Finanzamt die Feststellung des Einheitswerts auf den ohne weiteres noch innerhalb der regulären vierjährigen Feststellungsfrist hätte durchführen können, wie es den Vorstellungen der an der Erarbeitung des Posterlasses Beteiligten entsprochen hätte.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 894 Nr. 6
AAAAD-19805

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