Vorläufige Steuerfestsetzung wegen der Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht aus einer Pferdezucht und Pferdepension; Rechtsprechung zur Liebhaberei verfassungsgemäß
Leitsatz
§ 165 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, Steuern festzusetzen, die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veranlagung gerechtfertigt sind, auch wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen noch nicht sicher feststellen lassen. Die Finanzbehörde kann dabei vorläufig den ungewissen Sachverhalt zugrunde legen; sie kann ihn jedoch auch vorläufig unberücksichtigt lassen. Die aus § 88 AO folgende amtliche Ermittlungspflicht besteht unbeschadet des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO. Deshalb kommt eine vorläufige Steuerfestsetzung gemäß § 165 AO nur in Betracht, wenn trotz angemessener Bemühungen des Finanzamts, den Sachverhalt aufzuklären, eine Unsicherheit in tatsächlicher Hinsicht bleibt, die entweder zur Zeit nicht oder nur unter unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten behoben werden kann. Die Ungewissheit, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkunftserzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, kann eine vorläufige Steuerfestsetzung im Sinn des § 165 AO rechtfertigen. Bei der Ausklammerung ungewisser steuermindernder Besteuerungsgrundlagen handelt es sich nicht um eine Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 166 Nr. 6 HFR 2009 S. 771 Nr. 8 PAAAD-19813