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Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 BewG a. F. bzw. § 138 Abs. 4 BewG;
Anwendung des (BStBl. 2004 II S. 179)
Gleich lautende (BStBl. 2009 I S. 344)
Mit den o. g. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom und der amtlichen Veröffentlichung des (BStBl. 2009 II S. 132) sind die (Nichtanwendungs-)Erlasse der Verwaltung vom (BStBl. 2004 I S. 272) aufgehoben worden.
Danach ist die Berücksichtigung von (teil-)unentgeltlichen Nutzungsrechten (z. B. Wohnrecht, Niesbrauch) beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 BewG a. F. bzw. § 138 Abs. 4 BewG nicht mehr möglich.
Die Rechtsgrundsätze der und sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, in denen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach der Veröffentlichung des im Bundessteuerblatt, d. h. nach dem , geführt worden ist.
Die Regelungen in den Hinweisen zu R 163 und R 177 ErbStR 2003 für Besteuerungszeitpunkte bis sind ebenso wie die Hinweise zu Tz. 2 der gleich lautenden Erlasse zur Umsetzung des JStG 2007 vom (BStBl. 2007 I S. 314) für Besteuerungszeitpunkte ab dem bis zum nicht mehr anzuwenden.
Klarstellend wird nochmals der Verfahrensgang aufgezeigt:
Mit obigem Urteil hatte der BFH entschieden, dass ein zum Nachweis eines niedrige...