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Bayerisches Landesamt für Steuern - EZ 1000.1.1-1/2 St32/St33

Auswirkungen des (BStBl 2008 II S. 326)

BStBl 2008 I S. 539 (Karte 12.1 zu Anhang EigZulG)

Der BStBl 2008 II S. 326 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen hat, dass sie die Gewährung der Eigenheimzulage (EigZul) an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des EigZulG).

Mit a. a. O. hat die Finanzverwaltung die Anwendung des Urteils auf alle offenen dem EuGH-Urteil vergleichbaren Sachverhalte umgesetzt. Auf im EU/EWR-Ausland (ohne Liechtenstein) belegene Zweit- oder Ferienwohnungen, die entweder von den Eigentümern selbst bewohnt oder unentgeltlich an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen werden, ist das Urteil hingegen nicht anzuwenden. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Eigentümer in Deutschland bereits aufgrund eines hier vorhandenen (Erst-) Wohnsitzes nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der EuGH hatte demgegenüber über einen Sachverhalt zu befinden, in dem der Steuerpflichtige im Inland nicht über einen Wohnsitz verfügte, sondern der mit seinen Einkünften hier eigentlich nur beschränkt steuerpflichtig war, sich aber über § 1 Abs. 3 EStG in die unbeschränkte Steuer...

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