a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.
b) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2009 S. 729 Nr. 15 DNotZ 2009 S. 760 Nr. 10 NJW 2009 S. 2120 Nr. 29 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2009 S. 1473 XAAAD-20424