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BGH Urteil v. - V ZR 30/08

Gesetze: BGB § 280; BGB § 281; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437

Leitsatz

a) Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.

b) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 729 Nr. 15
DNotZ 2009 S. 760 Nr. 10
NJW 2009 S. 2120 Nr. 29
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2009 S. 1473
XAAAD-20424

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