Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei Nichterfüllen der
Präferenzvoraussetzungen
Leitsatz
Wird im Fall der Ausstellung einer unrichtigen Präferenzbescheinigung durch eine drittländische Behörde der - objektiv - nicht erkennbare Irrtum fingiert und macht der Abgabenschuldner geltend, dass auch er in dem speziellen Einfuhrfall gutgläubig gewesen sei und keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der für die beantragte Präferenzbehandlung vorgelegten Bescheinigung gehabt habe, darf diese fehlende Kenntnis nicht darauf zurückzuführen sein, dass sich der Abgabenschuldner nur unzureichend darüber informiert hat, ob die Einfuhrwaren die erforderlichen Präferenzvoraussetzungen erfüllen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 980 Nr. 6 AAAAD-20475