Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 4EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4BewG § 51 Abs. 2ZRFG § 3 Abs. 2a
Strukturwandel von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Tierzucht
Leitsatz
1. Eine auf einer ausreichenden Futtergrundlage betriebene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung kann infolge einer nachhaltigen Änderung im Tier- oder Flächenbestand in die Gewerblichkeit hineinwachsen (Strukturwandel).
2. Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wird, führt dies zur sofortigen Entstehung eines Gewerbebetriebs. Dieser tritt neben den weiter bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der ersten Vorbereitungshandlung, die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung gerichtet ist (Fall des sofortigen Strukturwandels).
3. Lässt sich eine auf Dauer angelegte Maßnahme zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung nicht feststellen, ist nach einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren, in dem die Vieheinheitengrenze jeweils auch nur geringfügig überschritten wird, ein Gewerbebetrieb anzunehmen (Fall des allmählichen oder schleichenden Strukturwandels).
4. Wird die Vieheinheitengrenze um mehr als 10 % überschritten und wird dadurch zugleich ein zusätzlicher Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 10 % erforderlich, lässt dies den Schluss auf das Vorliegen eines sofortigen Strukturwandels zu.
5. Wirtschaftsgüter des landwirtschaftlichen Betriebs, die nach dem Strukturwandel ausschließlich dem infolge einer Überschreitung der Vieheinheitengrenze gewerblichen Betrieb dienen, sind erst mit der Aufstallung der zusätzlichen Tierbestände in den Gewerbebetrieb zu überführen.
6. Eine Rücklage gemäß § 3 Abs. 2a ZRFG, die für eine Investition gebildet werden darf, die zu einem sofortigen Strukturwandel führt, ist ausschließlich durch den entstehenden Gewerbebetrieb veranlasst.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2009 II Seite 654 BFH/NV 2009 S. 1017 Nr. 6 BFH/PR 2009 S. 252 Nr. 7 BStBl II 2009 S. 654 Nr. 16 DB 2009 S. 1162 Nr. 22 DStRE 2009 S. 652 Nr. 11 EStB 2009 S. 190 Nr. 6 FR 2009 S. 921 Nr. 19 GStB 2009 S. 26 Nr. 7 HFR 2009 S. 664 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2009 S. 1466 EAAAD-20491