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BAG Urteil v. - 3 AZR 900/07

Gesetze: BGB § 306 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3

Leitsatz

1. Es ist grundsätzlich zulässig, in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrages davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet.

2. Die Bindungsdauer darf den Arbeitnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach Regelwerten, die jedoch einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind.

3. Gibt der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer vor, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel grundsätzlich insgesamt unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Jedoch kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die unzulässige Bindungsdauer auf eine zulässige zurückgeführt werden, wenn es wegen der einzelfallbezogenen Betrachtung für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer im Einzelfall zu bestimmen. Verwirklicht sich dieses Prognoserisiko, ist die Bindungsdauer durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1872 Nr. 35
BB 2009 S. 213 Nr. 5
DB 2009 S. 1129 Nr. 21
DStR 2009 S. 327 Nr. 7
NJW 2009 S. 2557 Nr. 34
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2009 S. 274
SJ 2009 S. 39 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2009 S. 594
ZIP 2009 S. 1683 Nr. 35
CAAAD-20992

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