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BAG Urteil v. - 8 AZR 174/07

Gesetze: BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6

Leitsatz

Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der andere Widerspruchsadressat hierauf berufen. Insoweit werden Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als Einheit behandelt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1422 Nr. 26
DB 2009 S. 1075 Nr. 20
ZIP 2009 S. 929 Nr. 19
VAAAD-21012

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