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BGH Urteil v. - II ZR 32/08

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; HGB a. F. § 130 a Abs. 3; HGB a. F. § 177 a S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

a) Bei einem auf § 130 a Abs. 3 HGB a.F. gestützten Anspruch ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die die Masse schmälernde Zahlung (hier: Abbuchung von einem Gesellschaftskonto) von dem beklagten Geschäftsführer veranlasst worden ist. An einer haftungsbegründenden Veranlassung kann es fehlen, wenn die Belastung des Kontos auf einer Kontopfändung beruht.

b) Tritt der Stillstand des Klageverfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Einverständnis des Klägers ein und betreibt dieser das Verfahren lediglich wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten nicht weiter, liegt darin kein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führen kann. Die mit der Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung endet dann sechs Monate nach Eintritt des Stillstands.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1081 Nr. 21
DB 2009 S. 1065 Nr. 20
DStR 2009 S. 1104 Nr. 22
GmbH-StB 2009 S. 160 Nr. 6
GmbHR 2009 S. 937 Nr. 17
NJW 2009 S. 1598 Nr. 22
WM 2009 S. 955 Nr. 20
ZIP 2009 S. 956 Nr. 20
FAAAD-21039

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