Vorsteuerabzug nur aus Rechnungen, denen tatsächliche Lieferungen und Leistungen zugrunde liegen
Leitsatz
Aus Rechnungen, denen tatsächlich keine Lieferungen oder Leistungen zugrunde liegen, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Denn das UStG erfasst nur tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge und nicht vorgetäuschte Umsätze. Allein der Umstand, dass der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte, tatsächlich aber nicht aufgrund einer erbrachten Lieferung oder Leistung geschuldete Mehrwertsteuer bezahlt hat, kann eine Billigkeitsmaßnahme nicht rechtfertigen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1156 Nr. 7 HFR 2009 S. 819 Nr. 8 PAAAD-21079