Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. aUStG 1993 § 9 Abs.
2UStG 1999 § 27 Abs.
6Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B
Buchst. b
Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer in den Jahren
1993 und 1994 errichteten und steuerpflichtig vermieteten Sporthalle
Leitsatz
Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer in den Jahren 1993
und 1994 errichteten und steuerpflichtig vermieteten Sporthalle
1. Ob der Leistungsempfänger ein Grundstück i.S. des
§ 9 Abs. 2 UStG 1993 ausschließlich für Umsätze
verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, richtet sich nach
der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und nicht nach einer davon
abweichenden Steuerfestsetzung gegenüber dem
Leistungsempfänger.
2. Die Überlassung von Sportanlagen eines Betreibers an Nutzer
dieser Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter die
Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993, sondern
stellt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar.
3. Das den Betreibern von Sportanlagen in § 27 Abs. 6
UStG 1999 eingeräumte Wahlrecht ist eine Billigkeitsregelung, die sich
nicht auf § 9 Abs. 2 UStG 1993 und die Frage auswirkt, ob der
Leistungsempfänger das Grundstück für steuerfreie oder
steuerpflichtige Umsätze verwendet.
4. Die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit
und des Vertrauensschutzes lassen es nicht zu, dass dem Steuerpflichtigen das
erlangte Recht auf den Abzug von Vorsteuerbeträgen durch eine
Gesetzesänderung rückwirkend genommen
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 209 BB 2010 S. 213 Nr. 5 BFH/NV 2009 S. 1151 Nr. 7 BFH/NV 2010 S. 555 Nr. 3 BFH/PR 2010 S. 140 Nr. 4 BStBl II 2010 S. 209 Nr. 3 DStR 2010 S. 107 Nr. 3 DStRE 2010 S. 192 Nr. 3 HFR 2009 S. 811 Nr. 8 KÖSDI 2010 S. 16837 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2010 S. 253 StB 2010 S. 60 Nr. 3 StBW 2010 S. 111 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2010 S. 370 UR 2010 S. 143 Nr. 4 MAAAD-21080