Unterbringungskosten in einem Altenheim als
außergewöhnliche Belastung; zur Verfassungsmäßigkeit der
unterschiedlichen Regelung der Höchstbeträge in § 33a Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 1
EStG
Leitsatz
Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim bzw. das
Pauschalentgelt sind - abzüglich einer Haushaltsersparnis - als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die
Unterbringung in dem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit
veranlasst ist, weil der Betroffene infolge einer Krankheit
pflegebedürftig geworden ist. Ein ausschließlich
krankheitsbedingter Aufenthalt in einem Altenheim ist jedenfalls dann noch
nicht gegeben, wenn bei Berechnung eines Pauschalentgelts in den Jahren 2000
und 2001 keine zusätzlichen Kosten für Pflegeleistungen entstanden
sind, kein Merkzeichen "H" oder "Bl" festgestellt ist und auch nach
Aufschlüsselung des Heimentgelts im Folgejahr neben einem Entgelt für
Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten kein Entgelt für
Pflegeleistungen, sondern lediglich eine "Maßnahmenpauschale (Betreuung)"
für "nicht pflegebedürftige Bewohner" in Rechnung gestellt
wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1102 Nr. 7 EStB 2009 S. 236 Nr. 7 StBW 2009 S. 3 Nr. 12 KAAAD-21085