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BFH Urteil v. - III R 12/07

Gesetze: EStG § 33, EStG § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Unterbringungskosten in einem Altenheim als außergewöhnliche Belastung; zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelung der Höchstbeträge in § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 1 EStG

Leitsatz

Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim bzw. das Pauschalentgelt sind - abzüglich einer Haushaltsersparnis - als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in dem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist, weil der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist.
Ein ausschließlich krankheitsbedingter Aufenthalt in einem Altenheim ist jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn bei Berechnung eines Pauschalentgelts in den Jahren 2000 und 2001 keine zusätzlichen Kosten für Pflegeleistungen entstanden sind, kein Merkzeichen "H" oder "Bl" festgestellt ist und auch nach Aufschlüsselung des Heimentgelts im Folgejahr neben einem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten kein Entgelt für Pflegeleistungen, sondern lediglich eine "Maßnahmenpauschale (Betreuung)" für "nicht pflegebedürftige Bewohner" in Rechnung gestellt wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1102 Nr. 7
EStB 2009 S. 236 Nr. 7
StBW 2009 S. 3 Nr. 12
KAAAD-21085

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