Vollstreckung von Steuerforderungen auch bei Verlust der Steuerakten beim Finanzamt
Leitsatz
Im Vollstreckungsverfahren nach der AO besteht keine dem § 757 ZPO entsprechende Verpflichtung zur Vorlage eines Titels. Die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249, 251 ff. AO können auch dann erfüllt sein, wenn die Existenz der der Vollstreckung zugrunde liegenden Steuerbescheide - einschließlich der darin enthaltenen Leistungsgebote - durch die wirksame Zustellung und durch den Inhalt der Vollstreckungsakten hinreichend belegt sind. Das gilt auch, wenn die Steuerbescheide nicht mehr auffindbar sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1077 Nr. 7 XAAAD-21098